Einführung eines Wintergartens

Sicherstellung der Freilandhaltung

Aufgrund des möglichen Aufstallungsgebotes zur Vogelflugzeit hat der KAT-Vorstand einen Arbeitskreis Freilandhaltung ins Leben gerufen. Hier werden verschiedenen Maßnahmen und Möglichkeiten analysiert, die die Sicherstellung und Fortführung der Freilandhaltung von Legehennen auch während der Aufstallungsphase sichert.

 

Aus diesem Grund wurde die Einführung eines obligatorischen Kaltscharrraums (Wintergartens) beschlossen. Generell soll sich ein Kaltscharrraum der Freilandhaltung von einem der Bodenhaltung unterscheiden, so dass auch während des Aufstallungsgebotes eine Trennung beider Haltungsformen erkennbar ist.

 

 

Folgende Anforderungen müssen erfüllt werden: 

Für Neubauten ist ab dem 1. Juni 2006 ein Kaltscharrraum (Wintergarten) mit einer Größe von 50% des Stallinnenraumes, der von den Tieren genutzt wird (Tierbereich im Stall) obligatorisch.

Altbauten, die bereits über einen Kaltscharrraum verfügen, fallen unter Bestandsschutz.

Der Kaltscharrraum kann als Nutzfläche angerechnet werden; die gesetzlichen Anforderungen sind zu beachten. 

Der Kaltscharrraum (Wintergarten) sollte eine Deckenhöhe von mindestens 2 m und eine Vorhanghöhe von etwas 70 % der Wandhöhe vorweisen. Der Vorhang muß aus feinmaschigem Draht/Gewebe beschaffen sein.

 

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