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03.01.2012
Neue Mitteilungspflichten für Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen
Neue Mitteilungspflichten für Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen
In Folge der Dioxinkrise Anfang 2011 wurde jedem Lebensmittel- und Futtermittelunter-nehmer die Pflicht auferlegt, ihm vorliegende Untersuchungsergebnisse über Gehalte an „gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen“ in und auf Lebensmitteln oder Futtermitteln den zuständigen Behörden mitzuteilen (neuer § 44a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, LFGB).
Der Bundesrat hat am 16. Dezember 2011 die entsprechende Mitteilungs- und Übermittlungsverordnung beschlossen. Mit dieser noch zu veröffentlichenden Verordnung werden die genaue Reichweite der Mitteilungspflichten sowie deren konkrete Umsetzung in der Praxis geregelt. Die Mitteilungspflichten gelten nach § 1 Mitteilungs- und Übermittlungsverordnung hauptsächlich für Dioxin und dioxinähnliche Stoffe mit gleicher Grundstruktur (sog. Kongenere).
Die Mitteilungen an die zuständige Behörde dürfen künftig nur noch in elektronischer Form erfolgen, eine schriftliche Übermittlung ist nur nach vorherigem Antrag des Lebensmittel- und Futtermittelunternehmers gestattet. Die Mitteilung hat grundsätzlich binnen 14 Tagen zu erfolgen, nachdem das Untersuchungsergebnis endgültig feststeht. Allerdings soll die Mitteilung unverzüglich erfolgen, wenn ein für das jeweilige Lebensmittel oder Futtermittel gesetzlich festgesetzter Höchstgehalt überschritten worden ist.
Welche konkreten Daten der Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer mitzuteilen hat, ergibt sich aus § 2 Mitteilungs- und Übermittlungsverordnung in Verbindung mit Anlage 4. Demnach müssen insbesondere folgende Daten der zuständigen Behörde mitgeteilt werden:
der Name des Unternehmers,
die Probennummer,
das untersuchte Erzeugnis,
der Probenahmeort,
der analysierte Stoff.
Zur Mitteilung in elektronischer Form hat der Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer eine ihm von der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellte digitale Datei auszufüllen und zurück zu schicken. Eine derartige Datei wird nach unseren Informationen gerade durch das BVL (Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit) entworfen und den Landesbehörden sodann zur Verfügung gestellt. Neben der Mitteilung als solche muss künftig auch der zu Grunde liegende Untersuchungsbericht in digitaler Kopie (bspw. als eingescannte PDF-Datei) übermittelt werden.
Die Mitteilung hat, wie bereits erwähnt, grundsätzlich binnen 14 Tagen zu erfolgen, nachdem das Untersuchungsergebnis endgültig feststeht. Allerdings soll die Mitteilung unverzüglich erfolgen, wenn ein für das jeweilige Lebensmittel- oder Futtermittel gesetzlich festgesetzter Höchstgehalt überschritten worden ist. In diesem Fall muss das Untersuchungsergebnis zudem noch nicht endgültig feststehen, so dass eine Mitteilung auch bereits bei nur vorläufigen Untersuchungsergebnissen erfolgen muss.
Diese Mitteilungs- und Übermittlungspflichten gelten nach Ablauf von drei Monaten nach Verkündung der Verordnung im Bundesgesetzblatt, welche bislang noch nicht erfolgt ist.
Wir werden die KAT-Mitglieder umgehend über die Verkündung der Verordnung informieren.